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A. Allgemeines
§ 1 Name und Zweck
1. Der Verein führt den Namen „Tauchteam Mönchengladbach e.V.“ (TTMG e.V.). Er ist eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter der Nummer 899. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. Der Sitz des Vereins ist Mönchengladbach.
2. Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
- Förderung sportlicher Übungen und Leistungen in den Bereichen des Freizeit- und Leistungssportes.
- Förderung der allgemeinen, insbesondere der sportlichen Jugendpflege.
- Aus- und Fortbildung von Sporttauchern, Übungsleitern und Tauchlehrern.
- Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Tauchsportaktivitäten.
- Förderung von Natur- und Umweltschutz am und im Wasser.
Darüber hinaus dient er der Erhaltung und Pflege allseitiger Kameradschaft durch regelmäßige Zusammenkünfte und sportliche Veranstaltungen.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins außer dem Ersatz von Aufwendungen, die im Dienste des Vereins entstehen, nach vorheriger Rücksprache mit dem Vorstand. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Mönchengladbach, mit der Auflage, es zur Förderung des Jugendsports zu verwenden.
§ 2 Vereinsämter
Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 3 Verbandzugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied im Verband Deutscher Sporttaucher e.V. (VDST).
§ 4 Mitgliedsarten
1. Dem Verein gehören an:
a) aktive Mitglieder,
b) passive Mitglieder,
c) Ehrenmitglieder,
d) Gastmitglieder.
2. Aktive Mitglieder nehmen am Sportbetrieb teil. Passive Mitglieder fördern die Aufgabe des Vereins, ohne sich am Sport zu beteiligen. Personen, die den Zweck des Vereins in besonderen Maßen gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Gastmitglieder gehören einem anderen Tauchsportverein an und üben vorübergehend den Tauchsport im TTMG e.V. als Gäste aus.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche unbescholtene Person werden. Der Aufnahmeantrag ist unter Angabe des Namens, Berufs, Alters der Wohnung und der E-Mail Adresse schriftlich einzureichen. Änderungen müssen dem Verein unaufgefordert mitgeteilt werden. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
2. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall der Aufnahme die Satzung an. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme; er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen. Außerdem verpflichten sie sich, jegliche Unterwasserjagd mit und ohne Gerät weder selbst auszuüben noch zu unterstützen und nach Kräften zu verhindern.
2. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht unter der Voraussetzung, dass sie mindestens 16 Jahre alt sind. Gastmitglieder haben kein Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
§ 7 Beitrag
Die Mitglieder sind beitragspflichtig. Weiteres regelt die jeweils gültige Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird und der Satzung als Anhang beigefügt ist.
§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft geht verloren durch:
a) Tod,
b) freiwilligen Austritt,
c) Ausschluss,
d) Verstöße gegen Bestimmungen der Beitragsordnung.
2. Der freiwillige Austritt zum Jahresende muss schriftlich an den Vorstand bis zum
30. November des Jahres erfolgen.
3. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere:
a) grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane,
b) unehrenhaftes Verhalten inner- und außerhalb des Vereins.
§ 9 Ärztliche Fürsorge
Mitglieder gemäß § 4 1a und d müssen sich gemäß den Empfehlungen der Sachabteilung „Medizin“ des VDST vom Sportarzt untersuchen lassen. Der Sportarzt entscheidet über die Ausübung des Tauchsports. Er ist berechtigt, dem Vereinsmitglied die Ausübung des Tauchsports zu untersagen. Das Vereinsmitglied hat den Anordnungen des Arztes unbedingt Folge zu leisten.
§ 10 Benutzung von Vereinsgeräten
1. Für die Benutzung von Vereinsgerätschaften übernimmt der Verein keine Haftung.
2. Jugendlichen Mitgliedern bis zur Volljährigkeit ist das Tauchen mit Gerät nur mit schriftlicher Genehmigung des gesetzlichen Vertreters gestattet.
§ 11 Versicherungsschutz
Die beitragszahlenden Mitglieder sind über den VDST e.V. im Rahmen der bestehenden Verträge versichert. Bei Sportunfällen sind die Mitglieder verpflichtet, diese innerhalb von 24 Stunden dem Vorstand anzuzeigen, da sämtliche Unfälle binnen einer Woche über den VDST e. V. der Versicherung gemeldet werden müssen.
Bei nicht rechtzeitiger Meldung besteht die Gefahr des Haftungsausschlusses seitens der Versicherung. In diesem Falle sind auch alle Ansprüche gegen den Verein ausgeschlossen. Der Vorstand behält sich vor, weiteren Versicherungsschutz zu beschaffen.
B. Vereinsorgane
§ 12 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand,
2. die ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 13 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem:
a) 1. Vorsitzenden,
b) 2. Vorsitzenden,
c) Kassenwart und dem
d) Sportwart.
Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf eine Erweiterung des Vorstandes beschließen.
2. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Zeit von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Erster und zweiter Vorsitzender werden nicht im gleichen Jahr, sondern im Wechsel gewählt.
§ 14 Geschäftsbereich des Vorstandes
1. Die Personen gemäß § 13 Abs. 1 a - d, und zwar je zwei gemeinsam, sind vertretungsberechtigt. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten (§ 26 Abs. 2 BGB) sowie erforderlich nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
2. Der vertretungsberechtigte Vorstand ist verpflichtet, in allen den Verein verpflichtenden Rechtsgeschäften und Verträgen die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.
3. Die Vertretungsmacht des vertretungsberechtigten Vorstandes wird insoweit eingeschränkt, als diejenigen Rechtshandlungen und Urkunden, welche den Verein vermögensrechtlich zu Leistungen von mehr als 1000,– für den Einzelfall verpflichten, unter dem Namen des Vereins nicht nur von dem vertretungsberechtigten Vorstand, sondern zusammen mit einem dritten vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied zu unterzeichnen sind.
4. Der Vorstand ist berechtigt, für die Durchführung der Vereinszwecke Anordnungen zu treffen, wie z.B. Spiel-, Haus- und Badeordnungen, zu deren Befolgung die Mitglieder verpflichtet sind.
§ 15 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens 2/3 anwesend sind. Ist die einberufene Vorstandsversammlung beschlussunfähig, so ist eine neue einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig ist. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine neue Erörterung und Abstimmung.
§ 16 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Einberufung erfolgt mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung in Textform und muss die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten.
2. Die Mitgliederversammlung wickelt sich nach der Geschäftsordnung ab, die der Satzung als Anhang beigefügt ist.
§ 17 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Sie entscheidet über:
a) die Genehmigung der Bilanz und Jahresrechnung,
b) die Entlastung des Vorstandes,
c) die Neuwahl des Vorstandes,
d) Satzungsänderung,
e) die Beitragsordnung,
f) die Auflösung des Vereins,
g) Anträge des Vorstandes und der Mitgliederversammlung (§ 18).
2. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern sie nicht die Auflösung des Vereins betrifft. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von ¾ der aktiven Mitglieder erforderlich. Bleibt die zum Zwecke der Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist eine neue einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
3. Die Beschlussfassung erfolgt mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist eine neue Abstimmung vorzunehmen. Bei Beschlüssen über die Auflösung des Vereins sowie bei Satzungsänderungen ist die Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich.
4. Über die Verhandlungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§ 18 Anträge
Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder sind dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. Anträge, die Satzungsänderungen zur Folge haben, müssen dem Vorstand mindestens einen Monat vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung zugehen. Andere Anträge müssen dem Vorstand mindestens fünf Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung zugehen. In besonderen Fällen ist der Vorstand berechtigt, mit 2/3-Mehrheit zu beschließen, dass über einen Antrag nur die aktiven Mitglieder abstimmen können.
§ 19 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 10% der Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
C. Ausschüsse und Beauftragungen
§ 20 Einsetzung
Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung Ausschüsse oder Beauftragte einzusetzen. Insbesondere kommen folgende Ausschüsse oder Beauftragungen in Frage:
1. Verwaltungs- und Finanzausschuss,
2. Sportausschuss,
3. Vergnügungsausschuss,
4. Technische Leitung.
Weitere Ausschüsse können nach Bedarf gebildet werden.
D. Schlussbestimmungen
§ 21 Haftpflicht
Die Benutzung von Geräten des Vereins sowie die Beteiligung an Veranstaltungen des Vereins erfolgt ausschließlich auf Gefahr des Mitgliedes bzw. Gastes. Der Verein lehnt ausdrücklich jede Haftung für sich und seine Mitglieder ab; im übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
§ 22 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung unter Einhaltung des § 17 beschlossen werden.
2. Für den Fall der Auflösung werden der 1. Vorsitzende, der Kassenwart und der technische Leiter zu Liquidatoren bestimmt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist die Einstimmigkeit erforderlich. Rechte und Pflichten bestimmen sich im übrigen nach den Vorschriften des BGB über die Liquidation (§§ 47 ff. BGB).
§ 23 Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 23.4.1974 beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mönchengladbach eingetragen ist.
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